Welches
sind die wichtigsten Unterschiede der Klassen A1 und M?
Beim Vergleich der Grenzwerte von Klasse A und Klasse A1
stellt man fest, dass Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 ccm in die
Unterklasse A1 fallen, obwohl doch die Klasse A schon bei einem Hubraum von mehr
als 50 ccm, also bei 51 ccm, beginnt! Ein Unterschied macht zunächst der weitere
Grenzwert der Klasse A1 aus, nämlich die Begrenzung der Nennleistung auf 11 kW.
Danach fällt z. B. ein Kraftrad mit einem Hubraum von 75 ccm, das eine
Nennleistung von mehr als 11 kW hat, in die Klasse A; dasselbe gilt für ein
Kraftrad mit einer Leistung von weniger als 11 kW, aber einem Hubraum von mehr
als 125 ccm.
Die Klasse M ist zwar auch eine Kraftradklasse, aber eine,
die das EU-Recht (die EU-Führerschein-Richtlinie) nicht kennt, also eine
sogenannte nationale Klasse. In der EU-Führerschein-Richtlinie beginnt das
Kraftrad erst ab einem Hubraum von mehr als 50 ccm und/oder einer bbH von mehr
als 45 km/h. Die Klasse M umfasst also die Kategorie der Kleinstkrafträder
(Moped und Mokick), wozu auch Motorroller gehören, die die technischen
Grenzwerte von max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von höchstens 45 km/h nicht
überschreiten.
Für Klasse M sind keine besonderen Ausbildungsfahrten
(Sonderfahrten) vorgeschrieben.
Mit Klasse M dürfen auch Kleinkrafträder mit einer bbH von
höchstens 50 km/h gefahren werden, sofern diese vor dem 1. Januar 202 in den
Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 ccm,
bbH 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommen sind.
Die Klasse M wird nicht auf Probe erteilt.
Wie ist das mit der Leistungsbegrenzung bei Klasse A, wann
und wodurch fällt sie weg?
Die Klasse A berechtigt, sofern sie vor Vollendung des 25.
Lebensjahres erworben wird, für die Dauer von 2 Jahren seit Erteilung nur zum
Führen leistungsbegrenzter Krafträder der Klasse A. Die maßgeblichen Grenzwerte
sind:
-
Nennleistung höchstens 25 kW (34 PS),
-
Verhältnis Leistung/Leergewicht nicht mehr als 0,16 kW/kg
(mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW).
Die Leistungsbegrenzung soll das Risiko, das von stark
motorisierten Motorrädern besonders für junge Menschen mit wenig oder keiner
Motorraderfahrung ausgeht, mindern. Die Leistungsbegrenzung entfällt automatisch
nach zweijährigem ununterbrochenem Besitz von Klasse A (leistungsbegrenzt).
Erneute Antragstellung und ein Nachweis über Fahrpraxis entfallen; ebenso wenig
sind eine weitere Ausbildung oder Prüfung erforderlich; der Führerschein muss
nicht umgetauscht werden.
Ab welchem Lebensalter kann ich frühestens den
Führerschein für leistungsunbeschränkte Motorräder erwerben?
Frühestens ab Vollendung des 20. Lebensjahres. Das setzt aber
den Erwerb von Klasse A leistungsbeschränkt mit Vollendung des 18. Lebensjahres
oder, genauer ausgedrückt, den mindestens zweijährigen Besitz von Klasse A
leistungsbeschränkt voraus.
Ab welchem Lebensalter kann ich ohne Vorbesitz von Klasse
A leistungsbeschränkt den Führerschein für leistungsunbegrenzte Krafträder, also
die volle Klasse A, erwerben?
Ab dem vollendeten 25. Lebensjahr. Mit der Ausbildung kann
schon bis zu 6 Monaten vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen werden. Mann
sollte aber vorsichtige 25-Jährige und auch Ältere nicht davon abhalten, zuerst
einmal die Klasse A leistungsbeschränkt zu erwerben.
Was muss ein gerade 25-Jähriger tun, der seit einem Jahr
Klasse A leistungsbeschränkt besitzt und jetzt ein Motorrad ohne
Leistungsbegrenzung fahren will?
Weil er noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis für
Klasse A leistungsbeschränkt ist, muss er eine praktische Ausbildung durchlaufen
und eine praktische Prüfung ablegen. Die praktische Ausbildung und Prüfung hat
auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW (60 PS) zu erfolgen.
Darf man mit den Klassen A1 und A auch
Motorräder mit Beiwagen fahren?
Ja, für Motorräder mit Beiwagen gibt es keinen besonderen
Führerschein, aber das Fahren mit Beiwagen erfordert besondere Kenntnisse und
Fertigkeiten.
Darf man mit den Klassen A1 und A auch
landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen fahren?
Nein, im Gegensatz zu den alten Klassen 1, 1a, 1b und 4 ist
die Klasse L (vergleichbar mit der alten Klasse 5) nicht eingeschlossen.
Darf man mit dem Führerschein Klasse 1b auch
Leichtkrafträder mit 125 ccm Hubraum fahren?
Ja, da die Klasse 1b bereits 01.07.1996 auf maximal 125 ccm
Hubraum und maximal 11 kW Leistung angehoben wurde, muss der Führerschein nicht
getauscht werden. Dieselbe Berechtigung erstreckt sich auf vor dem 01. April
1980 erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse 3. |