Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfängern. Deshalb ist
das Unfallrisiko für diese jungen Menschen wesentlich höher. An mehr als 1/5
aller Unfälle mit Personenschäden waren 18- bis 24-jährige als Fahrzeugführer
beteiligt. Die Einführung des "Begleitenden Fahrens ab 17" soll einen
Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf
Grund des "mäßigenden Einflusses" durch die Begleitperson.
Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, sollen sie die
Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln. Jugendliche können seit dem
28.09.2005 in NRW am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" teilnehmen.
| Ablauf und Voraussetzungen |
| Ab 16 1/2 Jahren |
Der früheste Beginn der Führerscheinausbildung in der Fahrschule. Voraussetzung
ist, dass es keine Bedenken gibt, die gegen die Fahreignung sprechen.
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| Theorieprüfung |
Frühestens 3 Monate vor dem 17. Lebensjahr
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| Praktische Prüfung |
Frühestens 1 Monat vor dem 17. Lebensjahr
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Mit Vollendung des
17. Lebensjahres |
Die Prüfungsbescheinigung, eine Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung,
wird bei bestandener Prüfung ausgehändigt.
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Bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres |
Die jungen Fahrer sind die verantwortlichen Fahrzeugführer. Sie dürfen nur
zusammen mit einer Begleitperson fahren (Verstoß führt zwingend zum Widerruf der
Fahrerlaubnis) und Fahrpraxis sammeln. Die Fahrberechtigung besteht nur für
Deutschland. Die Begleitpersonen stehen lediglich als Ansprechpartner zur
Verfügung.
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Mit Vollendung des
18. Lebensjahres |
Die unbeschränkte Fahrerlaubnis wird erteilt und der EU-Kartenführerschein wird
ausgehändigt. Hierzu ist rechtzeitig vor Ablauf der 3-Monats Frist ein Antrag
bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen.
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| Begleitperson |
Eine oder mehrere bei Antragstellung namentlich benannte Person(en) die
- das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der
Klasse B sind.
- nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
Die Begleitperson darf nicht begleiten, wenn sie 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im
Blut hat oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (insb. Drogen)
steht.
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